Arbeitsbewilligung

Wenn ausl?ndische G?ste für einen Gastaufenthalt vor Ort an die ETH Zürich kommen, ist zu prüfen, ob diese eine Arbeitsbewilligung ben?tigen und / oder ob eine Meldepflicht besteht. Für akademische G?ste, Gastprofessor:innen, Stipendiat:innen und Pflichtpraktikant:innen holt die HR Administration die n?tigen Bewilligungen ein. Für alle weiteren G?stekategorien gelten unterschiedliche rechtliche Bestimmungen.

Auf dieser Seite erhalten Sie alle Informationen zu den Aufenthaltsbestimmungen der einzelnen G?stekategorien. Bitte beachten Sie, dass die Angaben auf dieser Seite Informationszwecken dienen und ohne Gew?hr sind. Die zugrundeliegenden Regelungen k?nnen sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben ver?ndert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die Webseite des externe Seite Staatssekretariats für Migration SEM oder erkundigen Sie sich bei der externe Seite Schweizer Vertretung im Aufenthaltsland Ihres Gastes.

Das Migrationsamt Zürich anerkennt offiziell vier G?stekategorien. Für diese G?ste ist die HR Administration besorgt um Bewilligungen und Einreisedokumente. Für alle weiteren G?stekateogrien besteht keine rechtliche Grundlage für die Einreise und der Gast oder die / der Arbeitgeber:in des Gastes muss sich um die n?tigen Bewilligungen kümmern. Springen Sie direkt zu den für Sie relevanten Informationen auf dieser Seite:

G?ste mit Funktion gem?ss Migrationsamt

Das Migrationsamt anerkennt vier Ga?stekategorien als offizielle Funktionen. Für G?ste dieser Kategorien besteht eine rechtliche Grundlage, eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Dies erfolgt ausschliesslich über die HR Administration.

Wenn Sie einen Workflow für einen Gast der folgenden Kategorien erstellen, kümmert sich die HR Administration automatisch um die Arbeitsbewilligung Ihres Gastes:

Bitte starten Sie den Workflow frühzeitig. Die Bearbeitung seitens HR Administration kann bis zu sechs Wochen dauern.

G?ste ohne Funktion gem?ss Migrationsamt 

Alle weiteren G?ste werden vom Migrationsamt nicht als G?ste in offizieller Funktion angesehen. Die ETH Zürich kann für diese G?ste keine Aufenthaltsbewilligungen beantragen, da keine rechtlichen Grundlagen dafür bestehen.

Zu den G?sten ohne Funktion gem?ss Migrationsamt z?hlen:

Für diese G?ste gelten je nach Herkunftsland, Aufenthaltstitel und Visum unterschiedliche Bestimmungen:

Bitte kontaktieren Sie Ihre:n zust?ndige:n HR Sachbearbeiter:in bei Fragen oder Unklarheiten. Der Aufenthalt an der ETH Zürich (beispielsweise als Tourist:in) und/oder die Erbringung einer Arbeitsleistung ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist gem?ss Migrationsbestimmungen nicht erlaubt.

EU/EFTA-Bürger:innen

Das Personenfreizu?gigkeitsabkommen mit der EU/EFTA  erm?glicht Gastaufenthalte an der ETH Zürich von EU/EFTA-Bürger:innen.

Ihr Gast unterliegt nicht der Meldepflicht und ben?tigt keine Arbeitsbewilligung.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihres Gastes (mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat) muss Ihren Gast via externe Seite Meldeverfahren anmelden. 

Ihr Gast ben?tigt keinen Ausl?nderausweis und muss sich nicht nach Einreise in der Schweiz bei den Beh?rden anmelden. 

Ihr Gast ben?tigt eine Arbeitsbewilligung, welche durch das kantonale Migrationsamt ausgestellt wird. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihres Gastes (mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat) muss eine externe Seite Arbeitsbewilligung für Ihren Gast beantragen.

Ihr Gast muss sich zwingend innerhalb von 14 Tagen nach Einreise in der Wohngemeinde anmelden. Ihr Gast erh?lt daraufhin einen Ausla?nderausweis und muss diesen jederzeit vorweisen k?nnen.

Hinweis:

  • Für die Arbeitsbewilligung ist eine Entsendebest?tigung der Heimuniverstit?t erforderlich.

Drittstaatangeh?rige mit Schengenvisum

Grunds?tzlich ist der Aufenthalt an der ETH Zürich von bis zu drei Monaten für G?ste mit Schengenvisum m?glich. 

Ihr Gast unterliegt nicht der Meldepflicht und ben?tigt keine Arbeitsbewilligung.

Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.
  • Bitte beachten Sie, dass das Visum min. einen Tag über den Aufenthalt hinaus gültig sein muss.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihres Gastes (mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat) muss Ihren Gast via externe Seite Meldeverfahren anmelden.

Falls Ihr Gast nicht über eine:n Arbeitgeber:in mit Sitz in einem EU/EFTA/UK-Mitgliedstaat verfügt, ist es leider nicht m?glich, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass das Visum min. einen Tag über den Aufenthalt hinaus gültig sein muss.

Weder die HR Administration, Ihr Gast, noch die Arbeitgebenden Ihres Gastes k?nnen eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Drittstaatangeh?rige ohne Schengenvisum

G?ste aus Drittstaaten ohne Schengenvisum k?nnen selbst?ndig ein Businessvisum für max. acht Tage beantragen.

Ihr Gast muss vorg?ngig und selbst?ndig ein Businessvisum bei der Schweizer Botschaft im aktuellen Aufenthaltsland beantragen. 

Hinweis:

  • Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres werden kumuliert.

Weder die HR Administration, Ihr Gast, noch die Arbeitgebenden Ihres Gastes k?nnen eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Weder die HR Administration, Ihr Gast, noch die Arbeitgebenden Ihres Gastes k?nnen eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Studierende anderer Institutionen in der Kategorie ?Individuelle Kooperationen?

Für Studierende anderer Institutionen in der Kategorie ??Individuell Kooperationen? gelten je nach Herkunftsland, Aufenthaltstitel und Visum unterschiedliche Bestimmungen:

Bitte kontaktieren Sie Ihre:n zust?ndige:n HR Sachbearbeiter:in bei Fragen oder Unklarheiten. Der Aufenthalt an der ETH Zürich (beispielsweise als Tourist:in) und/oder die Erbringung einer Arbeitsleistung ohne Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ist gem?ss Migrationsbestimmungen nicht erlaubt.

Studierende EU/EFTA-Bürger:innen

Das Personenfreizu?gigkeitsabkommen mit der EU/EFTA  erm?glicht Gastaufenthalte an der ETH Zürich von studierenden EU/EFTA-Bürger:innen.

Für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ben?tigen studierende Bürger:innen aus EU-/EFTA-Staaten keine Aufenthaltsbewilligung, müssen jedoch an einer ausl?ndischen Uni immatrikuliert sein. Sie k?nnen sich w?hrend dieser Zeit ohne formale Registrierung in der Schweiz aufhalten.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.

Weder die HR Administration noch Ihr Gast k?nnen eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Studierende Drittstaatangeh?rige mit Schengenvisum

Grunds?tzlich ist der Aufenthalt an der ETH Zürich von bis zu drei Monaten für Studierende mit Schengenvisum m?glich.

Für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ben?tigen studierende Bürger:innen mit gültigem Schengenvisum keine Aufenthaltsbewilligung, müssen jedoch an einer ausl?ndischen Uni immatrikuliert sein. Sie k?nnen sich w?hrend dieser Zeit ohne formale Registrierung in der Schweiz aufhalten.

Hinweis:

  • Bitte beachten Sie, dass Aufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres kumuliert werden.
  • Bitte beachten Sie, dass das Visum min. einen Tag über den Aufenthalt hinaus gültig sein muss.

Weder die HR Administration noch Ihr Gast k?nnen eine Arbeitsbewilligung für Ihren Gast einholen.

Studierende Drittstaatangeh?rige ohne Schengenvisum

Studierende aus Drittstaaten ohne Schengenvisum k?nnen kein Visum über das G?stemanagement erhalten. Wir empfehlen, die M?glichkeiten im Rahmen von ?project mobility students? zu prüfen.

Weder die HR Administration noch Ihr Gast k?nnen ein Visum für Ihren Gast einholen.

Studierende aus Drittstaaten ohne Schengenvisum k?nnen kein Visum erhalten, ausser im Rahmen des ?project mobility students?.

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