Rechtliche Grundlagen

Die Beurlaubung an der Technischen 2024欧洲杯开户_欧洲杯APP下载-投注|官网 Ingolstadt richtet sich nach § 21 der Immatrikulationssatzung THI. Dort ist insbesondere geregelt:

Beurlaubungen werden jeweils nur für ein Semester ausgesprochen.

Eine Beurlaubung soll insgesamt die Zeit von zwei Semestern nicht überschreiten.
(Ausnahmen: Beurlaubung wegen Mutterschutz und/oder Elternzeit (Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – Mutterschutzgesetz - MuSchG), Pflege eines nahen Angeh?rigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit – Pflegezeitgesetz - PflegeZG) sowie bei Vorliegen besonderer Umst?nde (z.B. l?nger andauernde, schwere Krankheit).

Beurlaubungen für das erste und ab dem zw?lften Fachsemester sind grunds?tzlich nicht m?glich.

Wichtige Gründe

Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind

  1. eine durch ?rztliches Attest bescheinigte Krankheit des Studierenden, wenn die Krankheit ein ordnungsgem??es Studium im betreffenden Semester verhindert
  2. Umst?nde, die für Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschutz und/oder Elternzeit oder für Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit begründen
  3. Zeiten für die Pflege eines nahen Angeh?rigen im Sinne von § 7 Abs. 3 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) vom 28. Mai 2008 in der jeweils gültigen Fassung, der pflegebedürftig ist im Sinne des §§ 14 und 15 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 in der jeweils gültigen Fassung, nachzuweisen durch eine Kopie des Pflegestufenbescheids sowie einer ?rztlichen Best?tigung über die betreuende Person
  4. die Ableistung eines freiwilligen Praktikums im Umfang von mindestens 18 Wochen, das für das Studium f?rderlich ist
  5. eine bestehende Regelung zur Beurlaubung im Dualvertrag im Rahmen eines Dualen Studiums
  6. die Absolvierung von Ausbildungszeiten für einen anerkannten Ausbildungsberuf, so fern diese Ausbildung neben dem Studium im Verbund mit Ausbildungsbetrieben ab solviert wird (Verbundstudium)
  7. ein fehlendes Angebot des nach dem Studienfortschritt des Studierenden erforderli chen Anschlusssemesters
  8. eine durch den Arbeitgeber des Studierenden bescheinigte, inhaltlich und/oder zeitlich klar begrenzte au?erordentliche berufliche Mehrbelastung des Studierenden, die ein ordnungsgem??es Studium im betreffenden Semester erheblich beeintr?chtigt (in berufsbegleitenden Bachelor- und Masterstudieng?ngen),
  9. Unternehmensgründung.

Die Beurlaubung nach Nr. 7 ist abweichend von Abs. 2 Satz 1 auf ein Semester beschr?nkt.

Andere als die aufgeführten Gründe werden nur bei hinreichender Begründung und nach strenger Prüfung im Einzelfall anerkannt. Wirtschaftliche Gründe werden in der Regel nicht anerkannt.

Antragsfristen

Ein Urlaubssemester ist in der Regel

  • für das Wintersemester: sp?testens bis zum 30. September
  • für das Sommersemester: sp?testens bis zum 14. M?rz

zu beantragen.

 

Sollte der Beurlaubungsgrund erst sp?ter eintreten und war dies nicht vorhersehbar, so werden Antr?ge auf Beurlaubung für das bereits laufende Semester nur bis

  • für das Wintersemester: sp?testens bis zum 29. Oktober
  • für das Sommersemester: sp?testens bis zum 12. April

berücksichtigt.

Eine rückwirkende, nachtr?gliche Beurlaubung für bereits laufende bzw. abgeschlossene Semester, auch bei nachgewiesener Krankheit, ist nach Ablauf der oben genannten Frist ausgeschlossen.

Die Beurlaubung ist schriftlich im Service Center Studienangelegenheiten mit dem von der 2024欧洲杯开户_欧洲杯APP下载-投注|官网 zur Verfügung gestellten Formular zu beantragen. Dem Antrag ist immer ein entsprechender Nachweis zur Begründung beizufügen, der den wichtigen Grund belegt.

Im Krankheitsfall ist stets ein ?rztliches Attest, welches die Studierunf?higkeit für das entsprechende Semester bescheinigt, vorzulegen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (im PRIMUSS-Studierendenportal).

Bitte beachten Sie unbedingt Folgendes:

Auch w?hrend der Zeit einer Beurlaubung muss eine Rückmeldung erfolgen, indem fristgerecht der Grundbeitrag für das Studentenwerk entrichtet wird.

W?hrend einer Beurlaubung dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen an der 2024欧洲杯开户_欧洲杯APP下载-投注|官网, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, erstmalig ablegt werden.

Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist jedoch m?glich.

Bei einer Beurlaubung im Rahmen der Mutterschutzfrist und der Elternzeit sowie bei Pflege eines nahen Angeh?rigen ist das Erbringen von Studienleistungen und das Ablegen von Prüfungen ohne Einschr?nkungen m?glich.

Die Fristen für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen werden durch die Beurlaubung grunds?tzlich nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt im Rahmen der Mutterschutzfrist bzw. Elternzeit, aus gesundheitlichen Gründen oder bei Pflege eines nahen Angeh?rigen. K?nnen Wiederholungsfristen nicht eingehalten werden, muss rechtzeitig ein Antrag auf Gew?hrung einer Nachfrist gestellt werden.

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