Einheitliche Umsetzung der Arbeitszeit

  • Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgen?ssischen Technischen Hochschulen (PVO-ETH) vom 15. M?rz 2001 (externe Seite SR 172.220.113)
  • Reglement zur Erfassung der Arbeitszeit und Abwesenheiten vom 13. Dezember 2016 (RSETHZ 614)
  • Reglement über den Schichtdienst der Sektion Sicherheit Geb?udemanagement SGM der Eidgen?ssischen Technischen Hochschule Zürich (Schicht-Reglement SGM) vom 1. August 2024 (RSETHZ 213.2)
  • Reglement über den Pikettdienst an der Eidgen?ssischen Technischen Hochschule Zürich (Pikett-Reglement ETHZ) vom 24. September 1996 (RSETHZ 213.14)

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betr?gt für vollzeitbesch?ftigte Mitarbeitende 41 Stunden. Für teilzeitbesch?ftigte Mitarbeitende entspricht sie dem vereinbarten Besch?ftigungsgrad. An der ETH Zürich leisten die Mitarbeitenden ihre Arbeitszeit gem?ss dem Modell der Jahresarbeitszeit. Wird w?hrend Perioden mit erh?htem Arbeitsvolumen mehr als die vorgesehene Arbeitszeit gearbeitet, wird diese Zeit in Perioden mit vermindertem Gesch?ftsgang kompensiert. Das Ziel ist ein ausgeglichener Zeitsaldo Ende des Jahres.

Bei ausserordentlichem Aufgaben- und Arbeitsvolumen kann die zust?ndige vorgesetzte Person ?berstunden oder ?berzeit anordnen oder bewilligen. ?berstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das w?chentliche festgesetzte Pensum bei Vollzeit oder Teilzeitbesch?ftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche H?chstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. ?berzeit liegt vor, wenn die gesetzliche H?chstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr k?nnen h?chstens 170 Stunden ?berzeit geleistet werden.

Geleistete ?berstunden und ?berzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation der ?berstunden aus betrieblichen Gründen im laufenden Jahr nicht m?glich, k?nnen gem?ss personalrechtlichen Bestimmungen 100 Stunden ins Folgejahr übertragen und 100 Stunden ausbezahlt werden. ?berstunden und ?berzeit darüber hinaus k?nnen grunds?tzlich nicht ins neue Jahr übertragen werden, sondern verfallen.

W?hrend des Jahres sollen die Mitarbeitenden im Sinne der Arbeitszeitautonomie grunds?tzlich einen maximalen Zeitsaldo von 50 Plusstunden resp. 20 Minusstunden einhalten. Innerhalb der Abteilungen k?nnen in diesem Rahmen individuelle Zwischensalden w?hrend des Jahres vorgegeben werden. Weicht der Plus- resp. Minussaldo von dieser Vorgabe oder von den Vorgaben des jeweiligen Bereichs ab, informieren die Mitarbeitenden die vorgesetzte Person. Zusammen definieren sie Massnahmen, wie z.B. verbindliche Abbauvereinbarungen, damit die Bandbreite von 50 Plus-, resp. 20 Minusstunden erreicht wird. Kadermitarbeitende, ab Funktionsstufe 10, leisten die in der PVO-ETH definierte Arbeitszeit. Von der Erfassung der Arbeitszeit sind sie befreit. Erfassen Kadermitarbeitende trotz der vorg?ngig erw?hnten Reglung ihre Arbeitszeit, sind sie in der Eigenverantwortung zur Einhaltung der Arbeitszeiten wie in den Grunds?tzen erw?hnt. K?nnen diese nicht eingehalten werden, müssen Kadermitarbeitende dies frühzeitig gegenüber der vorgesetzten Person erkl?ren und eine L?sung vorbringen

Die Tagesarbeitszeit dauert von 6 bis 20 Uhr. Abweichende Arbeitseins?tze aufgrund betrieblicher Bedürfnisse werden zwischen den vorgesetzten Personen und den Mitarbeitenden festgelegt. Zu beachten sind Schliessregelungen in einzelnen Geb?uden. Für Mitarbeitende im Schichtdienst gilt das SchichtReglement der ETH Zürich.

Ansprechzeiten sind Zeiten, zu denen Mitarbeitende am Arbeitsplatz erreichbar sein müssen. Die einzelnen Abteilungen und St?be k?nnen die Ansprechzeiten gem?ss den betrieblichen Bedürfnissen festlegen und regulieren.

Die ETH begrüsst die Flexibilit?t bei der Arbeitsortgestaltung, einschliesslich der M?glichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Sie verfolgt damit das Ziel, die Produktivit?t, Kreativit?t und Innovation, Motivation und Zufriedenheit zu steigern und durch flexible Arbeitsformen Vereinbarkeit zu f?rdern. Standortunabh?ngiges Arbeiten in der Schweiz steht grunds?tzlich allen ETH Mitarbeitenden offen. Die Aufgaben, die Arbeitsumgebung und -organisation sowie die betrieblichen Abl?ufe müssen für das standortunabh?ngige Arbeiten geeignet sein (ergonomische Aspekte, volle Erreichbarkeit etc.). Voraussetzung für standortunabh?ngiges Arbeiten in der Schweiz ist die Absprache mit der vorgesetzten Person und deren Bewilligung.

Standortunabh?ngiges Arbeiten an der ETH

Ferien sind im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Davon müssen wenigstens zwei Wochen einmal pro Jahr zusammenh?ngend bezogen werden.  In Absprache mit der vorgesetzten Person dürfen max. zwei Wochen (bei 100% Pensum) auf das Folgejahr übertragen werden. Der Ferienübertrag muss bis zum 31. M?rz des Folgejahres bezogen werden. Ist der Saldo bis am 31. M?rz nicht abgebaut, unterbreiten die Mitarbeitenden der vorgesetzten Person einen verbindlichen Abbauplan. Es gilt der Grundsatz, dass zuerst Ferien bezogen werden und danach ?berstunden inkl. ?berzeit kompensiert werden. Mitarbeitende sprechen die Kompensation von ?berstunden und ?berzeit mit der vorgesetzten Person ab, wenn ein halber Tag oder mehr auf einmal kompensiert wird. Ferien k?nnen w?hrend des laufenden Arbeitsverh?ltnisses nicht ausbezahlt werden. Bei einem Austritt soll, wenn immer m?glich, der Ferienbezug bzw. die Kompensation so geplant werden, dass keine Auszahlung von Ferien oder allf?lligen Arbeitsstunden vorgenommen werden muss.

Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen M?glichkeiten bewilligt werden. Die Minimaldauer eines unbezahlten Urlaubs betr?gt grunds?tzlich eine Woche und im Maximum ein Jahr.

Bei 4 Stunden Arbeitszeit besteht das Anrecht auf 15 Minuten bezahlte Pause. Diese Pause hat die Arbeitszeit zu unterbrechen und wird nicht kurz nach Arbeitsbeginn oder vor Arbeitsende eingeschaltet. ?ber Mittag muss die Arbeit zwingend für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Der Unterbruch gilt nicht als Arbeitszeit.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn Mitarbeitende aus beruflichen Gründen und mit dem Einverst?ndnis der vorgesetzten Person ausserhalb des ordentlichen Arbeitsortes für die ETH Zürich t?tig sind. Bei Dienstreisen im Inland gelten Reisezeiten zwischen Arbeits- und Zielort sowie der dortige Einsatz als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet. Aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationstechnologien (z.B. Skype, Zoom) und aus Gründen des Umweltschutzes werden Mitarbeitende der ETH dazu angehalten, auf Auslandreisen m?glichst zu verzichten. Pro Tag auf Dienstreise im Ausland schreiben Mitarbeitende einen normalen Arbeitstag gem?ss Arbeitsvertrag auf. Es entstehen keine ?berstunden oder ?berzeit. K?nnen die geleisteten Stunden jedoch nicht durch Freizeit von gleicher Dauer innert Jahresfrist kompensiert werden, werden die Stunden, die an Sonn- und Feiertagen entstanden sind, mit den üblichen Zuschl?gen ausbezahlt. Wer zwingend an einem Wochenende anreisen muss, kann in Absprache mit der vorgesetzten Person für den Reisetag folgendes geltend machen: – einen halben Arbeitstag, bei innereurop?ischen Reisen oder wenn die Abreise bei aussereurop?ischen Reisen nach dem Mittag erfolgt, – einen ganzen Arbeitstag, wenn die Abreise bei aussereurop?ischen Reisen vor dem Mittag erfolgt.

Mitarbeitende haben planbare Kurzabsenzen wie Arztbesuche (unabh?ngig ob eine Krankheit oder ein Unfall zu Grunde liegt) in die Freizeit zu legen oder in Randstunden mit der flexiblen Arbeitszeit zu kompensieren. Unter planbare Arztbesuche fallen z.B. j?hrliche Gesundheitschecks, gesundheitliche Auff?lligkeiten, die von einem Arzt nicht akut begutachtet werden müssen, Untersuchungen bzw. Konsultationen bei Spezial-/Fach?rzten oder im Spital. Ebenfalls darunter fallen die vom Arzt verschriebenen Therapien (z.B. Physiotherapien), für die die Behandlung zeitlich abgesprochen werden kann. Diese Aufz?hlung ist nicht abschliessend. Für das Wahrnehmen solcher Termine l?sst die j?hrliche Arbeitszeit eine grosszügige Handhabung zu und diese Absenzen gelten daher nicht als Arbeitszeit.

An den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr ist die ETH Zürich geschlossen. Für diese Arbeitszeit k?nnen Ferientagen verwendet werden oder die Tage k?nnen kompensiert werden. Je nach betrieblichen Bedürfnissen kann eine Anwesenheit angeordnet werden. Mitarbeitende ab Funktionsstufe 10, welche die Arbeitszeit nicht erfassen, haben im Rahmen ihrer Arbeitszeitautonomie die M?glichkeit von Kompensation oder Ferienbezug. Sie regeln die Einzelheiten bei Bedarf mit der vorgesetzten Person.

Bezahlter Urlaub, resultierend aus dem Dienstaltersgeschenk, muss innerhalb von 5 Jahren bezogen werden, danach verf?llt der Anspruch.

Bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub ist in Art. 52 PVO-ETH geregelt.

Ein Lunch mit ETH-externen G?sten, an dem Anwesenheit angeordnet ist, gilt als Arbeitszeit. Die Grundlagen der Mittagspause von 30 Minuten gelten gem?ss Art. 54 Abs. 4 PVO-ETH auch bei einem Business-Lunch, sodass in der Zeiterfassung zwingend 30 Minuten ausgewiesen werden müssen.

Die Teilnahme an arbeitsrelevanten ETH-externen und -internen Veranstaltungen gilt als Arbeitszeit, solange der offizielle Teil dauert. Die Anrechnung der jeweiligen Veranstaltung wird mit der vorgesetzten Person abgesprochen. Bei ganzt?gigen Ereignissen wie Betriebsausflügen wird die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit als Arbeitszeit angerechnet. Mittagsveranstaltungen jeglicher Art sind freiwillig und gelten nicht als Arbeitszeit. 

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